Referentenunterlage

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Herzlichen Willkommen zu unserer heutigen Veranstaltung.

 

Geschenke und Bewirtung ist unser heutiges Vortragsthema. Leider geht es dabei nicht darum, was Sie alles Schönes schenken und wen Sie bewirten könnten, sondern um die Fragstellung, in wie weit derartige Aufwendungen steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

 

Im deutschen Steuerrecht gilt das Nettoprinzip. Das heißt: Nur der Nettogewinn wird besteuert. Der Nettogewinn wiederum ergibt sich aus den Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben.

 

Abweichend davon sind aus bestimmten gesetzgeberischen Motiven (Missbrauchsbekämpfung) nicht alle betrieblich veranlassten Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar. Zwei Beispiele für solche nicht abziehbaren Betriebsausgaben stellen die Aufwendungen für Geschenke und Bewirtungskosten dar, sofern bestimmte Rahmenbedingungen nicht eingehalten werden.

 

---- Überleitung ----

 

Steigen wir in den Vortrag mit einem Blick auf den Inhalt ein.

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Zunächst beschäftigen wir uns mit dem Bereich der Geschenke. Hier wenden wir uns der Frage zu, wann überhaupt aus steuerrechtlicher Sicht ein Geschenk vorliegt. Weitere Untersuchungsaspekte sind, wie teuer die Geschenke für eine steuerrechtliche Anerkennung sein dürfen und welche besonderen Aufzeichnungen zu führen sind.