§ 145 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 6 Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften

§ 145 InvG Übergangsvorschriften für Sondervermögen

§ 145 Übergangsvorschriften für Sondervermögen

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1Eine Kapitalanlagegesellschaft hat die Vertragsbedingungen der von ihr verwalteten richtlinienkonformen Sondervermögen zum 1. Juli 2011 an die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. 2Der Antrag auf Genehmigung darf nur solche Änderungen der Vertragsbedingungen beinhalten, die zwingend für eine Anpassung an die Anforderungen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes und der gemäß § 4 Absatz 2 erlassenen Richtlinie erforderlich sind. 3§ 43 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderten Vertragsbedingungen spätestens am 30. Juni 2011 bekannt zu machen sind und diese am 1. Juli 2011 in Kraft treten; § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung. (2)