§ 19 VStG
Stand: 29.10.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 2785
III. Veranlagung

§ 19 VStG Pflicht zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen

§ 19 Pflicht zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen

VStG ( Vermögensteuergesetz )

(1) 1Vermögensteuererklärungen sind auf jeden Hauptveranlagungszeitpunkt abzugeben. 2Für andere Veranlagungszeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben, wer von der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird (§ 149 der Abgabenordnung). 3Die Vermögensteuererklärung ist vom Vermögensteuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. (2) Von den unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen haben eine Vermögensteuererklärung über ihr Gesamtvermögen abzugeben 1. natürliche Personen, a) die allein veranlagt werden, wenn ihr Gesamtvermögen 120 000 Deutsche Mark übersteigt, b) die mit anderen Personen zusammen veranlagt werden (§ 14), wenn das Gesamtvermögen der zusammen veranlagten Personen den Betrag übersteigt, der sich ergibt, wenn für jede der zusammen veranlagten Personen 70 000 Deutsche Mark angesetzt werden; 2. die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn ihr Gesamtvermögen mindestens 20 000 Deutsche Mark beträgt. (3) Beschränkt Vermögensteuerpflichtige haben eine Vermögensteuererklärung über ihr Inlandsvermögen abzugeben, wenn dieses mindestens 20 000 Deutsche Mark beträgt. (4)