§ 90 f InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 6 Infrastruktur-Sondervermögen

§ 90 f InvG Anforderungen an die für Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Infrastruktur-Sondervermögen

§ 90 f Anforderungen an die für Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Infrastruktur-Sondervermögen

InvG ( Investmentgesetz )

Personen, die für die Anlageentscheidungen von Infrastruktur-Sondervermögen nach § 90 a verantwortlich sind, müssen neben der allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchführung von Investmentgeschäften ausreichendes Erfahrungswissen auf dem Gebiet von Projekten Öffentlich Privater Partnerschaften haben.