FG München - Urteil vom 27.09.2021
7 K 3347/18
Normen:
AO § 51 Abs. 3 S. 2;

Aberkennung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit einer Vereinigung wegen Einstufung in Verfassungsberichten als extremistische Organisation

FG München, Urteil vom 27.09.2021 - Aktenzeichen 7 K 3347/18

DRsp Nr. 2021/17947

Aberkennung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit einer Vereinigung wegen Einstufung in Verfassungsberichten als extremistische Organisation

Stichwort: Berichtet ein Verfassungsschutzbericht jahrelang unter einer eigenen Textziffer inhaltlich zu einer Gruppierung, liegt weder ein Verdachtsfall noch eine bloß beiläufige Erwähnung i.S.d. BFH-Rechtsprechung vor. § 51 Abs. 3 Satz 2 AO erfordert dem FG zufolge zudem zwar eine ausdrückliche Erwähnung im Verfassungsschutzbericht, aber keine wortwörtliche Bezeichnung als "extremistisch". Das FG erhebt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 51 Abs. 3 Satz 2 AO.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 51 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Gemeinnützigkeit der Vereinigung (V) in den Jahren 2009 bis 2015 (Streitzeitraum).

Die Klägerin ist ein beim Vereinsregister des Amtsgerichts A eingetragener Verein mit Sitz in A. Es handelt sich dabei um die Landesvereinigung einer überregional tätigen Organisation, die in verschiedene Bundes-, Landes- und Kreisvereinigungen untergliedert ist.

Nach den Satzungen der Klägerin ist sie ein überparteilicher, überkonfessioneller Zusammenschluss von ... im Bundesland X.

Seinen Zweck umschreibt der Verein seiner Satzung zufolge wie folgt (...)