FG Münster - Urteil vom 15.04.2021
3 K 3724/19 F
Normen:
BewG § 11 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2021, 728
ZEV 2021, 499
ZEV 2021, 544

Ableitbarkeit des gemeinen Werts eines Anteils aus Einziehungen von Geschäftsanteilen

FG Münster, Urteil vom 15.04.2021 - Aktenzeichen 3 K 3724/19 F

DRsp Nr. 2021/7992

Ableitbarkeit des gemeinen Werts eines Anteils aus Einziehungen von Geschäftsanteilen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der gemeine Wert eines Anteils an der Klägerin zu 1. gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Bewertungsgesetz (- BewG -) aus Einziehungen von Geschäftsanteilen abgeleitet werden kann.

Die Kläger zu 2. und 3. sind die Erben ihrer am 23.11.2014 verstorbenen Mutter, Frau D. T., geb. L.. Zum Nachlass der Erblasserin gehörte eine Beteiligung an der Klägerin zu 1. im Nennbetrag von 511.516 Euro (entspricht rd. 9,95 Prozent).

Die bereits im Jahr 1972 zu einem anderen Zweck gegründete Klägerin zu 1. fungierte seit dem Jahr 1996 als Familienholdinggesellschaft für ein Familienunternehmen, dessen Ursprünge auf das Jahr 1825 zurückgehen und dessen operative Gesellschaft die H-GmbH ist.

Die Funktion der Familienholdinggesellschaft wurde zuvor von der H. H. GmbH wahrgenommen. Im Zeitraum von 1984 bis 1986, auf den sich das Verfahren des Finanzgerichts (- FG -) Münster unter dem Aktenzeichen F bezog, war die H. H. GmbH mit einer Beteiligung von 52 Prozent an der operativen Gesellschaft und mit Aktien im Umfang von 18,65 Prozent an der Q-AG beteiligt, die die übrige Beteiligung an der operativen Gesellschaft hielt.