Der Bescheid vom 20.07.2020, in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.12.2020 und der Einspruchsentscheidung vom 14.04.2021, wird dahingehend geändert, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von X EUR als weitere Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht wird. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten um die Abziehbarkeit einer Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuerfestsetzung nach dem am 00.00.2018 verstorbenen Ehemann der Klägerin, Herrn T 2.
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