Unter Änderung des Bescheids vom 2. November 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2018 wird die Einkommensteuer 2016 nach Maßgabe der Urteilsgründe herabgesetzt. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
I.
Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für einen betrieblich genutzten Raum in einer von der Klägerin und Herrn X gemieteten Wohnung.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2016 erklärte die Klägerin u. a. einen gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermittelten Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 12.775,73 €. Als Betriebsausgaben machte sie u. a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.644,30 € geltend.
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