FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 14.06.2021
1 K 73/19
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2022, 647

Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung als Sonderausgaben

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 14.06.2021 - Aktenzeichen 1 K 73/19

DRsp Nr. 2021/12545

Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung als Sonderausgaben

1. Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, die im Zusammenhang mit den nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfreien Einnahmen aus einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen in einem Drittland stehen, sind nicht als Sonderausgaben nach gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung (Gesetz vom 21. Dezember 2020, BGBl. I S. 3096) abzugsfähig. Denn erzielt der Steuerpflichtige steuerfreie Einnahmen, die gleichzeitig Pflichtbeiträge an die Sozialversicherungsträger auslösen, so besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Einnahmen und den Aufwendungen. Das hat zur Folge, dass die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logisch vorgeht.