BFH - Urteil vom 16.03.2022
VIII R 33/18
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1494
BFH/NV 2022, 842
DB 2022, 2005
DStR 2022, 1253
DStRE 2022, 825
FR 2022, 844
NJW 2022, 2294
NZA 2022, 906
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3278/15

Abzugsfähigkeit von Kleidungskosten als Betriebsausgaben für eine Tätigkeit als TrauerrednerAufwendungen für bürgerliche Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der LebensführungTypische Berufskleidung

BFH, Urteil vom 16.03.2022 - Aktenzeichen VIII R 33/18

DRsp Nr. 2022/9174

Abzugsfähigkeit von Kleidungskosten als Betriebsausgaben für eine Tätigkeit als Trauerredner Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung Typische Berufskleidung

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn es sich um "typische Berufskleidung" nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.08.2018 – 3 K 3278/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für Kleidung als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit i.S. des § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzugsfähig sind, die sie als Trauerredner erzielt haben.