BFH - Urteil vom 13.08.2020
VI R 15/18
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 4; GG Art. 6;
Fundstellen:
BB 2020, 2581
BFH/NV 2021, 78
BStBl II 2021, 83
DStR 2020, 2529
DStRE 2020, 1467
FR 2021, 762
FamRZ 2021, 73
NJW 2021, 110
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3024/17

Abzugsfähigkeit von Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 13.08.2020 - Aktenzeichen VI R 15/18

DRsp Nr. 2020/16364

Abzugsfähigkeit von Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland als außergewöhnliche Belastungen

1. Unter der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18.05.2017 – VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988). 2. Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland sind gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13.03.2018 – 13 K 3024/17 E aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 4; GG Art. 6;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Vater einer im Januar 2012 geborenen Tochter. Seit Juni 2012 leben er und seine frühere Ehefrau, die Mutter seiner Tochter, dauernd getrennt. Mutter und Kind leben seitdem in Südamerika.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2014 (Streitjahr) machte der Kläger neben Krankheitskosten und Aufwendungen für Fahrten zu Ärzten Prozesskosten in Höhe von 20.747 € als außergewöhnliche Belastung geltend.