BFH - Urteil vom 31.03.2021
VI R 2/19
Normen:
EStG § 33a, § 33; BAföG § 11; SGB II § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 1; SGB XII § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1012
BStBl II 2021, 572
DStRE 2021, 842
FamRZ 2021, 1296
NJW 2021, 1775
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 19.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1082/17

Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen an die BAföG beziehende Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 31.03.2021 - Aktenzeichen VI R 2/19

DRsp Nr. 2021/8430

Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen an die BAföG beziehende Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastung

Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin sind nicht nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn diese nicht wegen der Unterhaltsleistungen, sondern wegen des Bezugs von BAföG keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 19.11.2018 – 6 K 1082/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33a, § 33; BAföG § 11; SGB II § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 1; SGB XII § 22 Abs. 1;

Gründe

I. Streitig ist die Abziehbarkeit von Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).