BFH - Urteil vom 12.07.2021
VI R 9/19
Normen:
EStG § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 4a;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 11
DStZ 2021, 1009
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4165/17

Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen einer überwiegend im Außendienst tätigen Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes einer kommunalen Gebietskörperschaft

BFH, Urteil vom 12.07.2021 - Aktenzeichen VI R 9/19

DRsp Nr. 2021/16577

Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen einer überwiegend im Außendienst tätigen Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes einer kommunalen Gebietskörperschaft

NV: Eine überwiegend im Außendienst tätige Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes hat im Ordnungsamt, dem sie zugeordnet ist, ihre erste Tätigkeitsstätte, wenn sie dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die sie dienstrechtlich schuldet und die zu dem Berufsbild einer Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes gehören.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.01.2019 – 4 K 4165/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 4a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wohnt in C und bezog im Streitjahr (2014) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie ist seit 2006 als Mitarbeiterin im Allgemeinen Ordnungsdienst im Ordnungsamt C (OAC) angestellt. Der Allgemeine Ordnungsdienst umfasst die Wahrnehmung von Aufgaben, die die Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im öffentlichen Raum betreffen.