BFH - Urteil vom 16.02.2022
X R 20/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 972
DB 2022, 1942
DStRE 2022, 978
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 10227/19

Altersvorsorgevermögen für die Tilgung eines zur Anschaffung bzw. Herstellung einer begünstigten Wohnung aufgenommenen DarlehensBegriff der DarlehenstilgungReine Zinszahlungen

BFH, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen X R 20/20

DRsp Nr. 2022/10604

Altersvorsorgevermögen für die Tilgung eines zur Anschaffung bzw. Herstellung einer begünstigten Wohnung aufgenommenen Darlehens Begriff der Darlehenstilgung Reine Zinszahlungen

Weder reine Zinszahlungen noch Sparleistungen sind als "Tilgung eines Darlehens" i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.05.2020 – 15 K 10227/19 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.

Aufgrund des Antrags des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), sein Altersvorsorgevermögen für die Tilgung eines zur Anschaffung bzw. Herstellung einer begünstigten Wohnung aufgenommenen Darlehens verwenden zu dürfen, teilte die Beklagte und Revisionsklägerin (Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen —ZfA—) ihm im Bescheid vom 16.03.2015 mit, dass ausgehend von den vorgelegten Unterlagen eine wohnungswirtschaftliche Verwendung bis zur Höhe von 76.500 € gegeben sei. Eingereicht hatte der Kläger Unterlagen zu einem Darlehensvertrag bei der BHW Bausparkasse AG (Bausparkasse) mit der Darlehensnummer 3 51. Die Anbieterin zahlte am 29.05.2015 6.192,42 € an den Kläger aus dessen Altersvorsorgevermögen aus.