Der Kläger und seine im Januar 2020 verstorbene Ehefrau wurden in den Streitjahren 2014 bis 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Rechtsnachfolger der verstorbenen Ehefrau sind der Kläger und die beiden gemeinsamen Kinder ... und ... .
Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma X GmbH mit Sitz in Y (im Folgenden: GmbH). Im Rahmen des Anstellungsverhältnisses bei der GmbH wurde dem Kläger ein Pkw auch für die Nutzung zu privaten Zwecken überlassen. Hierfür versteuerte er einen geldwerten Vorteil. Den Anteil der privaten Nutzung berechnete er aufgrund von Fahrtenbüchern. Laut den vorgelegten Fahrtenbüchern ergab sich ein Anteil für Privatfahrten in Höhe von 5,28 % (2014), 4 % (2015) bzw. 6 % (2016).
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