FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.06.2021
5 K 2380/19
Normen:
EStG § 35a Abs. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Anerkennung haushaltsnaher Dienstleistungen (hier: Anschluss an ein Hausnotrufsystem)

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2021 - Aktenzeichen 5 K 2380/19

DRsp Nr. 2021/11248

Anerkennung haushaltsnaher Dienstleistungen (hier: Anschluss an ein Hausnotrufsystem)

Tenor

1.

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 29. August 2019 werden die Einkommensteuerbescheide für 2016 (zuletzt vom 17.07.2018) und 2017 (vom 18.03.2019) dahingehend geändert, dass haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 477,60 € in 2016 und in Höhe von 502 € in 2017 nach § 35a Abs. 2 EStG - Verminderung der tariflichen Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen - anerkannt werden.

2.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.

3.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

4.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. 6.