BFH - Urteil vom 07.04.2022
III R 22/21
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 4; FGO § 143 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1750
BFH/NV 2022, 1004
DStR 2022, 1604
DStRE 2022, 1014
FamRB 2022, 335
FamRZ 2022, 1527
NJW 2022, 2494
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen K 370/21

Anspruch auf KindergeldAusbildung zur Diplom-FinanzwirtinDuales Studium und anschließendes Studium der Rechtswissenschaften

BFH, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen III R 22/21

DRsp Nr. 2022/10953

Anspruch auf Kindergeld Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin Duales Studium und anschließendes Studium der Rechtswissenschaften

1. Für die im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durchzuführende Abgrenzung einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) ist das Berufsziel des Kindes nur im Rahmen des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten zu würdigen. Für die Frage, ob die Berufstätigkeit oder die Ausbildung im Vordergrund steht, kommt dem Berufsziel keine weitere Bedeutung zu. 2. Der Umstand, dass der erste Ausbildungsabschnitt eine abgeschlossene Qualifikation darstellt, schließt nicht aus, dass dieser Ausbildungsabschnitt mit weiteren Ausbildungsabschnitten zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden kann. 3. Die im Senatsurteil vom 11.12.2018 – III R 26/18 (BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 14 ff.) genannten Kriterien für die Abgrenzung einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) stellen keinen abschließenden Katalog dar.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.06.2021 – 9 K 370/21 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.