BFH - Urteil vom 26.05.2021
III R 39/20
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a);
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 102
DStZ 2022, 69
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1026/18

Anspruch auf KindergeldBegriff der erstmaligen BerufsausbildungAbgrenzung zu einer Weiterbildung

BFH, Urteil vom 26.05.2021 - Aktenzeichen III R 39/20

DRsp Nr. 2021/18017

Anspruch auf Kindergeld Begriff der erstmaligen Berufsausbildung Abgrenzung zu einer Weiterbildung

NV: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht mehr anzunehmen, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 20.03.2019 – 2 K 1026/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a);

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Vater eines im Februar 1991 geborenen Sohnes (S), der im Juni 2013 eine Berufsausbildung als Bankkaufmann abschloss und sodann von Oktober 2013 bis August 2015 eine Ausbildung zum Bankfachwirt und ab Oktober 2015 eine Ausbildung zum Bankbetriebswirt absolvierte.