FG Niedersachsen - Urteil vom 17.11.2021
9 K 114/21
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Anspruch einer in Weiterbildung befindlichen Ärztin auf Kindergeld

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.11.2021 - Aktenzeichen 9 K 114/21

DRsp Nr. 2022/12706

Anspruch einer in Weiterbildung befindlichen Ärztin auf Kindergeld

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin für ihre im Mai 1997 geborene Tochter, die als in Weiterbildung befindliche Ärztin tätig war, einen Anspruch auf Kindergeld für den Monat April 2021 hat.

Die Klägerin bezog zunächst laufend Kindergeld für das Kind. Mit Schreiben vom ... Februar 2021 beantragte die Klägerin formlos, das Kindergeld für das Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes festzusetzen. Nach Angaben der Klägerin habe das Kind am ... Dezember 2020 das Ergebnis der Abschlussprüfung im Rahmen ihres Medizinstudiums erhalten. Zum 1. Januar 2021 habe das Kind ihre mindestens 60-monatige Weiterbildung zur Kinderärztin in der Kinderklinik der Medizinischen Hochschule ... begonnen. Hierdurch wolle das Kind das angestrebte erste Berufsziel Kinderärztin erreichen. Die Qualifizierung zur Kinderärztin stelle einen integralen Bestandteil der erstmaligen Berufsausbildung des Kindes dar.

Die Beklagte hob mit Bescheid vom 11. März 2021 ab dem Monat April 2021 die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf, da das Kind nach den vorliegenden Unterlagen im Monat März 2021 ihre Hochschulausbildung beenden werde.