BFH - Beschluss vom 22.10.2021
IX B 15/21
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155; ZPO § 227;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 29
FamRZ 2022, 127
GmbHR 2022, 156
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 252/18

Anspruch eines ungeimpften Verfahrensbeteiligten auf Terminsverlegung wegen der Gesundheitsgefahren aufgrund der Covid-19-Pandemie

BFH, Beschluss vom 22.10.2021 - Aktenzeichen IX B 15/21

DRsp Nr. 2021/17285

Anspruch eines ungeimpften Verfahrensbeteiligten auf Terminsverlegung wegen der Gesundheitsgefahren aufgrund der Covid-19-Pandemie

NV: Trotz Vorerkrankung eines nicht geimpften Prozessbeteiligten kann es sich im fortgeschrittenen Stadium der COVID-19-Pandemie als nicht verfahrensfehlerhaft erweisen, wenn das FG den Antrag auf Terminsverlegung ablehnt und ohne den Prozessbeteiligten mündlich verhandelt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 19.01.2021 – 6 K 252/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155; ZPO § 227;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—), zuzulassen.

1. Die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung und die nachfolgende Durchführung der mündlichen Verhandlung am 19.01.2021 erweisen sich nicht als verfahrensfehlerhaft.