BFH - Urteil vom 15.04.2021
IV R 32/18
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1144
BStBl II 2021, 624
DB 2021, 1651
DStR 2021, 1645
DStRE 2021, 949
FR 2021, 952
GmbHR 2021, 1163
NZM 2021, 697
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 174/16

Anwendbarkeit des Kürzungsbetrages gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Bewirtschaftung gemischt genutzter Gebäude

BFH, Urteil vom 15.04.2021 - Aktenzeichen IV R 32/18

DRsp Nr. 2021/10908

Anwendbarkeit des Kürzungsbetrages gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Bewirtschaftung gemischt genutzter Gebäude

Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Gemischt genutzte Gebäude werden nicht erfasst.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.09.2018 – 10 K 174/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zusteht.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Komplementärin ist die X–GmbH, Kommanditisten waren im Streitjahr (2011) die Y–GmbH und die Z–GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens sind der Bau bzw. die Anschaffung und die Bewirtschaftung von Wohnungen sowie gewerblich genutzter Gebäude für eigene Rechnung, die Verwaltung sonstigen Vermögens und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten.