(1) Mitgliedstaaten, die Quellensteuer nach Artikel 11 erheben, sehen folgende Verfahren vor, um zu gewährleisten, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird: a) ein Verfahren, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer ausdrücklich gestattet, die Zahlstelle zur Erteilung der Auskünfte nach Kapitel II zu ermächtigen; diese Ermächtigung gilt für sämtliche Zinszahlungen dieser Zahlstelle, die dem betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel 9 anzuwenden; b) ein Verfahren, das gewährleistet, dass keine Quellensteuer einbehalten wird, wenn der wirtschaftliche Eigentümer seiner Zahlstelle eine von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats seines steuerlichen Wohnsitzes auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Absatz 2 vorlegt. (2) 1Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats seines steuerlichen Wohnsitzes eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus: Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jahren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag binnen zwei Monaten ausgestellt.
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