(1) Der Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, sorgt gemäß den Absätzen 2 und 3 dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung der Quellensteuer nach Artikel 11 ergeben könnte, ausgeschlossen wird. (2) 1Wurde eine einem wirtschaftlichen Eigentümer zugeordnete Zinszahlung im Mitgliedstaat der Zahlstelle mit der Quellensteuer belastet, so gewährt der Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, diesem eine Steuergutschrift in Höhe der nach innerstaatlichem Recht einbehaltenen Steuer. 2Übersteigt der Betrag der einbehaltenen Steuer den Betrag der nach innerstaatlichem Recht geschuldeten Steuer, so erstattet der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes dem wirtschaftlichen Eigentümer den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer. (3)
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