Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob eine bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzung gemäß § 175b AO aufgehoben werden kann.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2017 gewerbliche Beteiligungseinkünfte.
Bereits am 22. Dezember 2014 war er aufgrund Erklärung gegenüber dem Standesamt der Gemeinde A aus der evangelischen Kirche ausgetreten. Die Meldebehörde teilte dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den Austritt am 23. Dezember 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 mit.
Dennoch gab der Kläger - wie auch in den Vorjahren - in der von seinem Steuerberater erstellten und elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung 2017 an, Mitglied der evangelischen Kirche zu sein.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 1. August 2019 gegenüber dem Kläger evangelische Kirchensteuer für das Jahr 2017 in Höhe von 9.790,64 € fest. Der an den Steuerberater des Klägers bekannt gegebene Bescheid wurde bestandskräftig.
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