FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 05.01.2021
10 K 1662/20
Normen:
AO § 93c; AO § 175b Abs. 1; EStG § 39e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -3;

Aufhebung der bestandskräftigen Kirchensteuerfestsetzung wegen fehlerhafter Übermittlung der Religionszugehörigkeit durch die Meldebehörde

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 05.01.2021 - Aktenzeichen 10 K 1662/20

DRsp Nr. 2021/13336

Aufhebung der bestandskräftigen Kirchensteuerfestsetzung wegen fehlerhafter Übermittlung der Religionszugehörigkeit durch die Meldebehörde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 93c; AO § 175b Abs. 1; EStG § 39e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -3;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzung gemäß § 175b AO aufgehoben werden kann.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2017 gewerbliche Beteiligungseinkünfte.

Bereits am 22. Dezember 2014 war er aufgrund Erklärung gegenüber dem Standesamt der Gemeinde A aus der evangelischen Kirche ausgetreten. Die Meldebehörde teilte dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den Austritt am 23. Dezember 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 mit.

Dennoch gab der Kläger - wie auch in den Vorjahren - in der von seinem Steuerberater erstellten und elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung 2017 an, Mitglied der evangelischen Kirche zu sein.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 1. August 2019 gegenüber dem Kläger evangelische Kirchensteuer für das Jahr 2017 in Höhe von 9.790,64 € fest. Der an den Steuerberater des Klägers bekannt gegebene Bescheid wurde bestandskräftig.