Der Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Anmeldungen für Dezember 2012 und Oktober 2015 vom 17. Juni 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2018 wird insoweit abgeändert, als die Pauschalsteuer für Sachzuwendungen gemäß § 37b Einkommensteuergesetz wie folgt gemindert wird:
für Dezember 2012:
Minderung der Bemessungsgrundlage: | XXX € |
Minderung Pauschalsteuer: | XXX € |
Minderung Solidaritätszuschlag: | XXX € |
Minderung Kirchensteuer: | XXX € |
für Oktober 2015:
Minderung der Bemessungsgrundlage: | XXX € |
Minderung Pauschalsteuer: | XXX € |
Minderung Solidaritätszuschlag: | XXX € |
Minderung Kirchensteuer: | XXX € |
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
4.
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