BFH - Urteil vom 08.03.2022
VI R 19/20
Normen:
FGO § 135 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2210
BFH/NV 2022, 1111
DB 2022, 2067
DStR 2022, 1712
DStRE 2022, 1079
FR 2023, 24
NZA 2022, 1322
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 360/18

Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers zur Tilgung von HaftungsschuldenAbziehbare WerbungskostenHaftung auf nicht abgeführte Lohnsteuer für den Arbeitslohn eines Geschäftsführers

BFH, Urteil vom 08.03.2022 - Aktenzeichen VI R 19/20

DRsp Nr. 2022/11941

Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers zur Tilgung von Haftungsschulden Abziehbare Werbungskosten Haftung auf nicht abgeführte Lohnsteuer für den Arbeitslohn eines Geschäftsführers

Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers zur Tilgung von Haftungsschulden sind auch insoweit als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, als die Haftung auf nicht abgeführter Lohnsteuer beruht, die auf den Arbeitslohn des Geschäftsführers entfällt. Das Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 3 EStG steht dem nicht entgegen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.11.2019 – 6 K 360/18 wegen Einkommensteuer 2014 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.11.2019 – 6 K 360/18 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer für 2015 betrifft.

Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 01.03.2021 wird dahin geändert, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 621,03 € berücksichtigt werden.

Die Berechnung der Einkommensteuer 2015 wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens wegen Einkommensteuer 2014 und die Kosten des gesamten Verfahrens wegen Einkommensteuer 2015 hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 1;