Streitig ist, ob ein Einspruch der Klägerin dahingehend ausgelegt werden kann, dass er sich gegen die Gewerbesteuermessbescheide richtet.
Die Klägerin vermittelte und veranstaltete Pauschalreisen und schloss zwecks Organisation der von ihr angebotenen Pauschalreisen mit den Leistungsträgern vor Ort (Hoteliers) Verträge über Hotelzimmer bzw. -kontingente ab. Ab dem Jahr 2013 war die Klägerin Organgesellschaft der A GmbH (Organträgerin).
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