FG Hamburg - Urteil vom 04.08.2021
2 K 69/20
Normen:
AO § 357 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2022, 1399

Auslegung des Einspruchs eines Vermittlers und Veranstalters von Pauschalreisen als Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid

FG Hamburg, Urteil vom 04.08.2021 - Aktenzeichen 2 K 69/20

DRsp Nr. 2021/18862

Auslegung des Einspruchs eines Vermittlers und Veranstalters von Pauschalreisen als Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid

1. Auch der durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einen Rechtsanwalt - fälschlich - gegen den Gewerbesteuerbescheid eingelegte Einspruch ist grundsätzlich einer Auslegung dahin zugänglich, dass der Gewerbesteuermessbescheid angegriffen werden soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus der Einspruchsbegründung unzweifelhaft ergibt, dass die Streitfrage den Grundlagenbescheid betrifft.2. Ordnet das Finanzamt auf den zusammen mit dem Einspruch gestellten Antrag das Ruhen wegen eines Musterverfahrens an, spricht dies auch dafür, dass der Einspruch als gegen den Gewerbesteuermessbescheid gerichtet anzusehen ist, denn die Ruhens-Anordnung setzt einen zulässigen Einspruch voraus.

Normenkette:

AO § 357 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Einspruch der Klägerin dahingehend ausgelegt werden kann, dass er sich gegen die Gewerbesteuermessbescheide richtet.

Die Klägerin vermittelte und veranstaltete Pauschalreisen und schloss zwecks Organisation der von ihr angebotenen Pauschalreisen mit den Leistungsträgern vor Ort (Hoteliers) Verträge über Hotelzimmer bzw. -kontingente ab. Ab dem Jahr 2013 war die Klägerin Organgesellschaft der A GmbH (Organträgerin).