FG Münster - Beschluss vom 15.10.2021
9 V 2341/21 K
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 1;

Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides wegen verdeckter Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit der Lohnauszahlung

FG Münster, Beschluss vom 15.10.2021 - Aktenzeichen 9 V 2341/21 K

DRsp Nr. 2021/17144

Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides wegen verdeckter Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit der Lohnauszahlung

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 01.04.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.06.2021 wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Abschluss des Klageverfahrens ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung ausgesetzt, soweit die Haftungssumme einen Betrag in Höhe von 1.700 € übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 30 % und der Antragsgegner zu 70%.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe ein Haftungsbescheid von der Vollziehung auszusetzen ist.

Die Antragstellerin war im Streitzeitraum alleinige Geschäftsführerin, alleinige Gesellschafterin und einzige Mitarbeiterin der im Jahr 2015 gegründeten B UG (B UG). Gegenstand des Unternehmens der B UG war die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen ....