Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 20.08.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.02.2020 verpflichtet, für das Jahr 2016 auf eine Übermittlung des Inhalts der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu verzichten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, von der Pflicht gem. § 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung (nachfolgend auch E-Bilanz) befreit zu werden.
Testen Sie "Praxispaket Kanzleiorganisation" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|