Der Schenkungsteuerbescheid vom 13. April 2017 sowie die Einspruchsentscheidung vom 1. August 2019 werden aufgehoben.
II.Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der von dem Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird zugelassen.
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