BFH - Urteil vom 26.07.2012
VI R 30/09
Normen:
EStG § 8 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4357/08 1288

Begriff des Endpreises i.S. von § 8 Abs. 3 EStG

BFH, Urteil vom 26.07.2012 - Aktenzeichen VI R 30/09

DRsp Nr. 2012/21189

Begriff des Endpreises i.S. von § 8 Abs. 3 EStG

Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis und umfasst deshalb auch Rabatte.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 3;

Gründe

I. Streitig ist, ob und in welcher Höhe der vom Arbeitgeber beim Kauf eines Neufahrzeugs eingeräumte Rabatt einen als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteil begründet.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist bei der X AG, einem Automobilhersteller, nichtselbständig beschäftigt. In seinem Bruttolohn der Streitjahre (2000, 2002) sind geldwerte Vorteile von 5.966 DM (2000) und 5.253 € (2002) aus der Gewährung von Jahreswagenrabatten enthalten. Der Arbeitgeber hatte diese geldwerten Vorteile (Rabatte) nach Maßgabe des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 30. Januar 1996 (BStBl I 1996, 114) ermittelt. Er legte dabei als Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Preis zu Grunde, der sich nach Abzug der Hälfte des üblicherweise auf den Bruttolistenpreis gewährten durchschnittlichen Preisnachlasses ergab.