BFH - Urteil vom 23.02.2022
II R 45/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1878
BFH/NV 2022, 1127
DStRE 2022, 1130
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 168/19

Bemessungsgrundlage für GrunderwerbsteuerKeine Berücksichtigung von Weihnachtsbaumkulturen auf einem GrundstückGehölze als Scheinbestandteile

BFH, Urteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen II R 45/19

DRsp Nr. 2022/11622

Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer Keine Berücksichtigung von Weihnachtsbaumkulturen auf einem Grundstück Gehölze als Scheinbestandteile

1. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sind diejenigen Leistungen, die für den Erwerb des Grundstücks im Sinne des bürgerlichen Rechts zu erbringen sind. Eine Gegenleistung für Scheinbestandteile gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. 2. Gehölze sind Scheinbestandteile, wenn bereits zum Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung vorgesehen war, sie wieder von dem Grundstück zu entfernen. Das gilt auch für sog. Weihnachtsbaumkulturen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.11.2019 – 8 K 168/19 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2;

Gründe

I.