FG Köln - Urteil vom 24.03.2021
4 K 2117/16
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; DBA-Portugal Art. 6 Abs. 1;

Berücksichtigen von negativen Einkünften aus der Vermietung einer in Portugal belegenen Ferienwohnung durch den Ansatz eines negativen Progressionsvorbehalts bei der Bemessung des Steuersatzes

FG Köln, Urteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 4 K 2117/16

DRsp Nr. 2021/6468

Berücksichtigen von negativen Einkünften aus der Vermietung einer in Portugal belegenen Ferienwohnung durch den Ansatz eines negativen Progressionsvorbehalts bei der Bemessung des Steuersatzes

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; DBA-Portugal Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob negative Einkünfte aus der Vermietung einer in Portugal belegenen Ferienwohnung durch den Ansatz eines negativen Progressionsvorbehalts bei der Bemessung des Steuersatzes zu berücksichtigen sind.

Die Kläger wurden mit Bescheid vom 13.05.2013 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO zusammen zur Einkommensteuer 2011 veranlagt. Mit ihrer am 14.06.2013 eingegangenen geänderten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Kläger u.a. negative Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in Portugal (A in ... B; Einnahmen: 500 €; Ausgaben: 32.705 €; Anteil der Eigennutzung: 15,3 %) i.H.v. 27.278 € im Wege des Progressionsvorbehalts bei der Berechnung des Steuersatzes einzubeziehen. Mit dem gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid vom 02.09.2013 setzte der Beklagte die Einkommensteuer insoweit antragsgemäß fest.