Der Feststellungsbescheid auf den 17.02.2012 vom 31.05.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.11.2018 wird dahingehend geändert, dass das Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter am Vermögen der Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin als maßgebender Gewinnverteilungsschlüssel im Sinne des § 97 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) BewG angewandt wird.
Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Bewertung eines Anteils am Vermögen der Klägerin in Höhe von 5 Prozent ein vom Beteiligungsverhältnis abweichender Gewinnverteilungsschlüssel zu berücksichtigten ist.
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