FG Hessen - Urteil vom 13.07.2021
4 K 404/20
Normen:
EStG § 4 Abs. 3;

Berücksichtigung von Miles and More-Prämien bei Dienstreisekosten innerhalb Einnahmeüberschussrechnung

FG Hessen, Urteil vom 13.07.2021 - Aktenzeichen 4 K 404/20

DRsp Nr. 2022/3538

Berücksichtigung von Miles and More-Prämien bei Dienstreisekosten innerhalb Einnahmeüberschussrechnung

Orientierungssätze: Der Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung nach § 37a EStG beschränkt sich auf die Verlängerung von Bonunsprämien aus dem betrieblichen in den privaten Bereich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die gewinnmindernde Berücksichtigung von Miles and More-Prämien bei den geltend gemachten Reisekosten für Dienstreisen im Rahmen der Einnahmeüberschussrechnung.

Der Kläger ist selbstständig tätig und erbringt als Diplom-Ingenieur Beratungsleistungen im Bereich der Telekommunikation. Seinen Gewinn ermittelt er gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2014 2016 wurde festgestellt, dass der Kläger die Kosten für betriebliche Flüge i.H.v. XXX € in 2015 und XXX € in 2016 durch Miles and More-Prämien, die er durch betriebliche Reisen erwirtschaftet hatte, bezahlte. Ob ein Teil der gesammelten Prämien auch aus privaten Flügen und Käufen stammte, ist streitig.

Die Bonusmeilen unterlagen der Pauschalbesteuerung nach § 37a EStG.