FG Münster - Urteil vom 26.03.2021
4 K 424/19 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Berücksichtigung von Prozesskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Münster, Urteil vom 26.03.2021 - Aktenzeichen 4 K 424/19 E

DRsp Nr. 2021/7994

Berücksichtigung von Prozesskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Einkommensteuer 2013 (Streitjahr) Prozesskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammenveranlagt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus der Vermietung des Objekts H-Straße 1 in T-Stadt. Dieses Objekt befindet sich auf einem Grundstück (Grundbuch von T-Stadt, Blatt xxx), welches zunächst im Alleineigentum des Vaters der Klägerin stand. Neben dem Objekt H-Straße 1 befand sich auf dem Grundstück des Weiteren das im Streitjahr von der Mutter der Klägerin für Vermietungszwecke genutzte Gebäude V-Straße 2.