Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person im Veranlagungszeitraum 2019.
Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie beziehen als Beamte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit; der Kläger ferner eine Rente aus einem Altersvorsorgevertrag.
In Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 beantragten die Kläger im Zeitraum vom 01.01.- 30.09.2019 geleistete Unterhaltszahlungen in Höhe von 10.537 EUR, sowie die geleisteten Beiträge in Höhe von 1.123 EUR zur Kranken- und Pflegeversicherung an ihren am 06.01.1988 geborenen Sohn, F.S., als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Der Sohn studierte im maßgeblichen Zeitraum an der Universität in M.
Die Zahlungen setzten sich wie folgte zusammen:
Zahlungsgrund | Zeitraum | Summe in EUR |
Miete | Januar bis Mai jeweils 425 EUR | 2.125 |
Juni bis September jeweils 445 EUR | 1.780 | |
Lebensunterhalt | Monatlich 500 EUR | 4.500 EUR |
Weitere Zahlungen | Bekleidung, monatlich 76,69 | 690 EUR |
Krankenversicherung | 1.123 | |
Einschreibegebühr | 319 | |
10.537 |
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