FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.07.2021
3 K 1383/20
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 5; GewStG § 35b Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2022, 1113

Berücksichtigung von vor der Eröffnung eines gepachteten Imbissbetriebs entstandenen Aufwendungen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags; Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.07.2021 - Aktenzeichen 3 K 1383/20

DRsp Nr. 2022/39

Berücksichtigung von vor der Eröffnung eines gepachteten Imbissbetriebs entstandenen Aufwendungen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags; Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts

Tenor

I.

Der Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2017 vom 17. Oktober 2019 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 19. März 2020 dahin geändert, dass ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von -8.489,89 € in Ansatz gebracht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 45% und der Beklagte 55% zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der von dem Beklagten zu tragenden Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 5; GewStG § 35b Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von vor der Eröffnung eines gepachteten Imbissbetriebs entstandenen Aufwendungen i.R. der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags sowie die entsprechende Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts.