Streitig ist die berufliche Veranlassung eines Umzugs.
Die Klägerin war bis 2004 als Lehrerin in Z tätig. Bis 2009 war sie ohne Bezüge vom Dienst beurlaubt und hatte ihren Wohnsitz im Ausland. Seit 2009 ist sie wieder an ihrer früheren Schule tätig.
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