BFH - Beschluss vom 15.02.2022
X B 137/20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 224
BFH/NV 2022, 730
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 188/19

Beschwerde gegen die Versagung von AkteneinsichtVoraussetzungen einer Prozessverschleppung (vorliegend verneint)Versagung rechtlichen GehörsAkteneinsicht unmittelbar vor einer mündlichen Verhandlung oder im Wege einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 15.02.2022 - Aktenzeichen X B 137/20

DRsp Nr. 2022/7831

Beschwerde gegen die Versagung von Akteneinsicht Voraussetzungen einer Prozessverschleppung (vorliegend verneint) Versagung rechtlichen Gehörs Akteneinsicht unmittelbar vor einer mündlichen Verhandlung oder im Wege einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung

1. NV: Wird der Prozessbevollmächtigte nach einer Mandatsniederlegung kurz vor der mündlichen Verhandlung erneut bestellt, liegt keine Prozessverschleppung darin, dass er eine Akteneinsicht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO beantragt, wenn bislang keine Akteneinsicht erfolgt war. 2. NV: Dem Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten ist in einem solchen Fall zumindest Akteneinsicht unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung oder im Wege einer denkbaren Unterbrechung der mündlichen Verhandlung anzubieten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17.11.2020 – 12 K 188/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.