FG München - Urteil vom 26.03.2021
8 K 883/17
Normen:
AStG § 2 Abs. 1; DBA-Großbritannien Art. VII Abs. 1; DBA-Großbritannien Art. XV; EStG § 34d; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5;

Britische Remittance-Base-Besteuerung als Vorzugsbesteuerung im Sinne der erweitert beschränkten Steuerpflicht; Ansatz von Einkünften aus Kapitalvermögen im Rahmen der sogenannten erweitert beschränkten Einkommensteuerpflicht nach dem Außensteuergesetz

FG München, Urteil vom 26.03.2021 - Aktenzeichen 8 K 883/17

DRsp Nr. 2021/6670

Britische Remittance-Base-Besteuerung als Vorzugsbesteuerung im Sinne der erweitert beschränkten Steuerpflicht; Ansatz von Einkünften aus Kapitalvermögen im Rahmen der sogenannten erweitert beschränkten Einkommensteuerpflicht nach dem Außensteuergesetz

Stichwort: Britische Remittance-Base-Besteuerung als Vorzugsbesteuerung im Sinne der erweitert beschränkten Steuerpflicht

Tenor

1

Die Klage wird abgewiesen.

2

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AStG § 2 Abs. 1; DBA-Großbritannien Art. VII Abs. 1; DBA-Großbritannien Art. XV; EStG § 34d; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand

Streitig ist der Ansatz von Einkünften aus Kapitalvermögen im Rahmen der sogenannten erweitert beschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Außensteuergesetz.

Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. In den Jahren ab 1991 bis einschließlich 21. Dezember 2000 war sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Danach verzog sie von Deutschland nach London, wo sie seitdem mit ihrem Ehemann (Jahr der Eheschließung: 2001) lebte. Über einen inländischen Wohnsitz verfügte sie im Streitjahr 2006 nicht. Sie erzielte im Inland in 2006 unstreitig folgende Einkünfte: