BFH - Beschluss vom 22.03.2022
VIII B 49/21
Normen:
FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 185
BFH/NV 2022, 608
FamRZ 2022, 1046
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 115/20

Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Antrags auf TerminverlegungAm Morgen des Vortags der mündlichen Verhandlung wegen einer Erkrankung gestellter AntragFehlerhafte Behandlung als in letzter Minute gestellter AntragErmittlung von Kontaktdaten eines Antragstellers

BFH, Beschluss vom 22.03.2022 - Aktenzeichen VIII B 49/21

DRsp Nr. 2022/6042

Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Antrags auf Terminverlegung Am Morgen des Vortags der mündlichen Verhandlung wegen einer Erkrankung gestellter Antrag Fehlerhafte Behandlung als "in letzter Minute" gestellter Antrag Ermittlung von Kontaktdaten eines Antragstellers

1. NV: Ein am Morgen des Vortags der mündlichen Verhandlung wegen einer Erkrankung gestellter Antrag ist nur dann wie ein "in letzter Minute" gestellter Antrag zu behandeln, bei dem der Antragsteller einer Verpflichtung zur Glaubhaftmachung unterliegt, wenn besondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände können darin liegen, dass der Antragsteller dem FG keine Kontaktdaten zur Verfügung stellt, die es dem FG ermöglichen, ihn nach der Antragstellung erreichen und zur Glaubhaftmachung auffordern zu können. 2. NV: Nicht ausreichend für eine fehlende Erreichbarkeit ist es, wenn der Kläger dem FG zwar nur seine Anschrift angibt und mit diesem nur per Fax kommuniziert, das FG aber anhand des Namens, der Anschrift und der Berufsbezeichnung des Klägers im Wege einer Internetrecherche eine Telefonnummer des Klägers ohne weiteres ermitteln kann. Unterlässt das FG eine solche Recherche, darf es den Verlegungsantrag nicht wie einen "in letzter Minute" gestellten Antrag behandeln.

Tenor