BFH - Beschluss vom 13.07.2021
I R 16/18
Normen:
FGO § 126a; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 4
BB 2022, 2390
BFH/NV 2022, 191
BStBl II 2022, 119
DB 2021, 2937
DStR 2021, 2779
DStRE 2021, 1531
DStZ 2022, 3
GmbHR 2022, 275
NZG 2022, 89
ZEV 2022, 120
ZEV 2022, 141
ZIP 2022, 523
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2146/16

Einkommensmindernde Berücksichtigung einer SachspendeNäheverhältnis oder Veranlassung einer Spende durch ein GesellschaftsverhältnisNäheverhältnis bei einer Stiftung

BFH, Beschluss vom 13.07.2021 - Aktenzeichen I R 16/18

DRsp Nr. 2021/18015

Einkommensmindernde Berücksichtigung einer Sachspende Näheverhältnis oder Veranlassung einer Spende durch ein Gesellschaftsverhältnis Näheverhältnis bei einer Stiftung

1. Eine gemeinnützige Stiftung kann im Verhältnis zu einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft eine nahestehende Person sein; Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an die Stiftung können eine vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein. 2. Ein Vorgang ist bereits dann geeignet, einen sonstigen Bezug bei einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen, wenn eine dem Anteilseigner nahestehende Person aus einer Vermögensverlagerung einen Nutzen zieht. Bei einer gemeinnützigen Stiftung liegt ein solcher Nutzen u.a. vor, wenn sie durch eine zuvor erfolgte Vermögensverlagerung in die Lage versetzt wird, ihrem Satzungszweck nachzugehen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.03.2018 – 10 K 2146/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126a; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.