FG München - Urteil vom 15.03.2021
7 K 2118/20
Normen:
EStG § 2 Abs.1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 3;

Einkommensteuerpflichtigkeit einer Entschädigungszahlung für die bauliche Nutzung der Nachbargrundstücksgrenze

FG München, Urteil vom 15.03.2021 - Aktenzeichen 7 K 2118/20

DRsp Nr. 2022/1277

Einkommensteuerpflichtigkeit einer Entschädigungszahlung für die bauliche Nutzung der Nachbargrundstücksgrenze

Stichwort: Entschädigungszahlung für die Gestattung des Grundstückseigentümers, bei der Bebauung des Nachbargrundstücks zum Zwecke von Abstützungs- und Unterfangungsmaßnahmen an der grenzständigen Außenwand Verpressmittel und Verpressanker in den Untergrund des Grundstücks einzubringen, ist nicht einkommensteuerpflichtig

Tenor

1

Der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 8. Januar 2019 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. August 2020 werden dahingehend geändert, dass die steuerpflichtigen Einkünfte um 149.000 € gemindert werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Finanzamt übertragen.

2

Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

3

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 2 Abs.1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 3;

Gründe

I.

Streitig ist die Steuerbarkeit einer Entschädigungszahlung.