Der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 8. Januar 2019 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. August 2020 werden dahingehend geändert, dass die steuerpflichtigen Einkünfte um 149.000 € gemindert werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Finanzamt übertragen.
2Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.
3Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
I.
Streitig ist die Steuerbarkeit einer Entschädigungszahlung.
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