Der Einheitswertbescheid vom 11.01.2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.05.2018 wird geändert und der Einheitswert für den Grundbesitz I-Straße in E-Stadt auf den 01.01.2013 auf 8.859 Euro (16.800 DM) als unbebautes Grundstück festgestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten, ob der Grundbesitz I-Straße in E-Stadt für Zwecke der Einheitsbewertung auf den 01.01.2013 als bebautes oder unbebautes Grundstück einzustufen und in welcher Höhe der Einheitswert dementsprechend festzustellen ist.
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