BFH - Beschluss vom 29.07.2021
II B 12/21
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 375 Abs. 1 Nr. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; FGO § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 5; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; StGB § 45 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 387
AO-StB 2022, 17
BFH/NV 2021, 1520
wistra 2022, 40

Entbindung eines ehrenamtlichen Richters von seinem Amt wegen Erhebung einer Anklage

BFH, Beschluss vom 29.07.2021 - Aktenzeichen II B 12/21

DRsp Nr. 2021/15936

Entbindung eines ehrenamtlichen Richters von seinem Amt wegen Erhebung einer Anklage

1. NV: Ein ehrenamtlicher Richter am FG ist von seinem Amt zu entbinden, wenn und solange gegen ihn Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Auf die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens kommt es nicht an. Erforderlich ist die abstrakte Möglichkeit des Verlustes, nicht aber, dass nach den Umständen des Einzelfalls mit der Aberkennung tatsächlich zu rechnen ist. 2. NV: Dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Ämtern wird dadurch Genüge getan, dass der ehrenamtliche Richter, wenn er rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen ist, die Aufhebung des Beschlusses über seine Amtsentbindung beantragen kann.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 375 Abs. 1 Nr. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; FGO § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 5; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; StGB § 45 Abs. 2;

StPO § 151, § 152 Abs. 1, § 170 Abs. 1

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

I.