BFH - Urteil vom 19.01.2017
VI R 75/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 33 Abs. 1 und Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 256, 339
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 798/14

Ermittlung der Belastungsgrenze für die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen gem. § 33 EStGBerücksichtigung von Beiträgen an eine berufsständische VersorgungseinrichtungVerfassungsmäßigkeit der Anknüpfung an den Gesamtbetrag der Einkünfte

BFH, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen VI R 75/14

DRsp Nr. 2017/4062

Ermittlung der Belastungsgrenze für die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen gem. § 33 EStG Berücksichtigung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung Verfassungsmäßigkeit der Anknüpfung an den Gesamtbetrag der Einkünfte

1. Abweichend von der bisherigen (durch die Rechtsprechung gebilligten) Verwaltungsauffassung, wonach sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschreitet, ist die Regelung so zu verstehen, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird. 2. Der Gesamtbetrag der Einkünfte als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zumutbaren Belastung ist nicht um Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu kürzen. Insbesondere ist die Anknüpfung der Bemessungsgrundlage an den Gesamtbetrag der Einkünfte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. November 2014 10 K 798/14 aufgehoben.