Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitig ist, ob die Festsetzungsverjährung dem Erlass des angegriffenen Bescheides entgegensteht und die Bemessungsgrundlage der festgesetzten Schenkungsteuer.
Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig und entspricht weitestgehend den im gegenüber denselben Beteiligten ergangenen Urteil vom 27.07.2017 im Verfahren
Die Klägerin erhielt am 23.05.2000 von der AG eine Provisionszahlung in Höhe von netto (ohne Umsatzsteuer) 33.164,40 DM. Die Beteiligten sind sich grundsätzlich einig, dass von dieser Zahlung entsprechend den im Urteil vom 27.07.2017 niedergelegten Grundsätzen 18.773,53 DM als eine Schenkung ihres Ehemanns an sie der Schenkungsteuer unterliegt.
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