BFH - Urteil vom 01.09.2021
III R 18/21
Normen:
EStG § 77 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1 und 2, § 31 Satz 3; AO § 218, § 235, § 370, § 373; SGB X § 63;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 14
BB 2021, 2773
BFH/NV 2022, 66
BStBl II 2022, 117
DStRE 2021, 1503
FamRZ 2022, 148
NJW 2021, 3679
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 179/20

Erstattungsfähigkeit der Auslagen des Antragstellers bei einem erfolgreichen Einspruch gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen

BFH, Urteil vom 01.09.2021 - Aktenzeichen III R 18/21

DRsp Nr. 2021/17282

Erstattungsfähigkeit der Auslagen des Antragstellers bei einem erfolgreichen Einspruch gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen

1. § 77 EStG ist bei einem erfolgreichen Einspruch gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen weder unmittelbar noch analog anwendbar. 2. Es liegt keine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit vor, soweit § 77 EStG seinem Wortlaut nach eine Kostenerstattung nur für Einspruchsverfahren wegen Kindergeldfestsetzungen vorsieht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 25.03.2021 – 2 K 179/20 (3) aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 77 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1 und 2, § 31 Satz 3; AO § 218, § 235, § 370, § 373; SGB X § 63;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung nach § 77 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Mit Bescheid vom 14.05.2019 setzte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) gegenüber der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) Hinterziehungszinsen in Höhe von 2.163 € fest. Dieser Festsetzung lag eine zu Unrecht erfolgte Kindergeldzahlung in Höhe von 16.800 € zugrunde.