FG München - Urteil vom 15.09.2020
2 K 1316/19
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 10e;

Erzielung eines steuerpflichtigen Gewinn durch die Veräußerung seines Miteigentumsanteils an Grundstücken aus privaten Veräußerungsgeschäften

FG München, Urteil vom 15.09.2020 - Aktenzeichen 2 K 1316/19

DRsp Nr. 2021/4957

Erzielung eines steuerpflichtigen Gewinn durch die Veräußerung seines Miteigentumsanteils an Grundstücken aus privaten Veräußerungsgeschäften

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 10e;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger aus der Veräußerung seines Miteigentumsanteils an Grundstücken im Streitjahr einen steuerpflichtigen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat.

Der Kläger wird vom Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte als Innenarchitekt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die im Außenbereich liegenden Grundstücke (...) in X mit FlNr. .... mit einer Größe von insgesamt 23.660 m2 gehören einer Miteigentumsgemeinschaft und werden vom Kleingarten Verein e.V. X verwaltet.